Antwort
Für vorübergehende Situationen (z.B. Beinbruch) oder die Zeit bis zum Pflegegrad-Bescheid gibt es mehrere Wege – teils über die Krankenkasse (SGB V), teils über die Pflegekasse (SGB XI):
- Häusliche Krankenpflege (HKP): Auf ärztliche Verordnung kommen Pflegefachkräfte zu Ihnen nach Hause (z. B. Wund-/Medikamentenversorgung). Das ist eine Leistung der Krankenkasse – unabhängig vom Pflegegrad.
- Haushaltshilfe (SGB V): Wenn der Haushalt vorübergehend nicht geführt werden kann (z. B. nach Klinik/bei schwerer Krankheit), kann die Krankenkasse Haushaltshilfe bewilligen.
- Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V): Wenn die Anschlussversorgung nicht sofort organisiert werden kann, kann das Krankenhaus für bis zu 10 Tage je Behandlung weiter pflegen/versorgen, inkl. Entlassmanagement.
- Wichtig zum Antrag: Pflegeleistungen der Pflegekasse werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – stellen Sie den Antrag daher sofort (formlos möglich). Die Kasse hat in der Regel 25 Arbeitstage für Begutachtung/Bescheid.
Praktische Reihenfolge (kurz):
- Akut klären (Hausarzt/Klinik): HKP, Haushaltshilfe oder Übergangspflege möglich?
- Pflegegrad sofort beantragen (telefonisch/schriftlich bei der Pflegekasse).
- Überbrücken: ambulante Dienste/Angebote anfragen
- Pflegestützpunkt um Hilfe bei Auswahl/Anträgen bitten.
Mehr Informationen: Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe | BMG
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