Häufig gestellte Fragen
Pflege
Schuldgefühle sind normal. Pflege abzugeben heißt nicht aufgeben – es heißt, für Sicherheit und gute Versorgung zu sorgen. Ihr Anteil bleibt wertvoll: Nähe, Entscheidungen mittragen, da sein und wertvolle Momente bieten.
Was hilft jetzt:
- Realitätscheck: Was ist fachlich nötig (z. B. nächtliche Betreuung, Behandlungspflege)? Wenn professionelle Unterstützung nötig ist, bedeutet Hilfe zu holen, Verantwortung zu übernehmen.
- Anders betrachten: Nicht „Ich gebe ab“, sondern „Ich organisiere gute Pflege“. Das ist aktiv und fürsorglich.
- Mitwirken planen: Feste Kontaktfenster (Besuchs-/Telefonzeiten) planen, kleine Rituale etablieren (Fotoalbum gemeinsam betrachten, Musik-Momente (Lieblingslieder singen oder hören), kleine Spaziergänge etc.). Beteiligung statt Alles-oder-Nichts.
- Grenzen anerkennen: Niemand kann rund um die Uhr alles leisten. Selbstfürsorge schützt auch die gepflegte Person.
- Drüber sprechen: Mit Fachleuten, wie dem Pflegestützpunkt oder der Hausarztpraxis/Sozialdienst. Mit Freunden und Familie offen sprechen oder Selbsthilfegruppen (Angehörigengruppen) aufsuchen.
- Entscheidung notieren: Kurz aufschreiben, warum dieser Schritt richtig ist. Für Momente, in denen Zweifel kommen.
Merksatz: So bleiben Sie verbunden, ohne alles allein tragen zu müssen und Profis können parallel verlässlich arbeiten.
Als Pflegebedürftig gilt man, wenn die Selbstständigkeit durch gesundheitliche Einschränkungen dauerhaft (mindestens 6 Monate) so beeinträchtigt ist, dass regelmäßig Hilfe nötig ist. (SGB XI). Der Grad (Pflegegrad (PG) 1–5) wird mit einem bundeseinheitlichen Verfahren über 6 Lebensbereiche (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsgestaltung) durch eine Begutachtung ermittelt. Ab 12,5 Punkten liegt Pflegebedürftigkeit vor (PG 1); die Skala reicht bis 100 Punkte (PG 5).
Ein Pflegegrad gilt als unbefristet, kann jedoch durch eine Überprüfung der Plegekasse angepasst werden, wenn z.B. eine enorme Verbesserung der Selbständigkeit festgestellt wird.
(Quelle: Pflegebedürftigkeit | BMG)
Tipp: Wie kann ich Schritt für Schritt vorgehen? (Link zu Inhaltsseite: Pflegegrad Beantragung - Schritt für Schritt Vorgehen)
Am besten früher als gedacht – in guten Zeiten. Wer rechtzeitig über Wohnen, Unterstützung und Finanzen nachdenkt, bleibt länger selbstbestimmt, entlastet Angehörige und hat mehr Auswahl. Sie sollten sich spätestens damit befassen, wenn erste Veränderungen in Ihrem Alltag auftreten oder ein größerer Lebenswechsel (z.B. Renteneintritt, größere OP) ansteht.
Vorgehen:
- Ziele klären: Was ist mir wichtig (Selbstständigkeit, Sicherheit, Nähe zu Familie & Freunden)?
- Kurzcheck machen: Alltag, Wohnung (Barrieren), Notfallkontakte.
- Optionen ansehen: Unterstützung zu Hause, Tagespflege, Service-/Gemeinschaftswohnen, ggf. stationäre Angebote.
- Beratung nutzen: Pflegestützpunkte, Compass Beratung (privat Versicherte) – Leistungen, Zuschüsse etc.
- Finanzen & Vorsorge ordnen: Vollmacht/Patientenverfügung sowie Zusatzversicherungen.
- Kommunizieren: Familie und Freunde frühzeitig in Überlegungen und Wünsche einbeziehen.
- Plan regelmäßig prüfen: Kleine Dinge Schritt für Schritt angehen (z. B. Haltegriffe, Hausnotruf, Notfallkontakte).
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener, monatlicher Zuschuss von 131 € (für alle Pflegegrade 1–5), den die oder der Gepflegte, zusätzlich zur Entlastung im Alltag nutzen kann – z. B. für anerkannte Alltags-/Betreuungsangebote, Haushaltshilfen über zugelassene Dienste oder Eigenanteile bei Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Er muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Nicht verbrauchtes Geld kann man ansparen und bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Rechnung/Nachweis erstattet bzw. oft direkt über den Anbieter mit der Pflegekasse abgerechnet.
(Quelle: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag | BMG)
Häusliche Pflege umfasst drei Bausteine: Grundpflege (körperbezogen) + Betreuungsmaßnahmen + Hilfe im Haushalt (Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen etc.)
2) Wer hat Anspruch – und wo beantrage ich?
Betroffene mit Pflegegrad (1–5) bei der Pflegekasse. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf eine Pflegeberatung, z. B. durch den Pflegestützpunkt.
3) Welche Leistungsarten gibt es?
- Pflegesachleistung (Pflegedienst erbringt Leistung und rechnet mit der Pflegekasse ab)
- Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige)
- Kombinationsleistung (beides anteilig)
- Plus: Entlastungsbetrag, Kurzzeit-/Verhinderungspflege, Tagespflege u. a.
4) Wer erbringt die Leistungen?
Angehörige/Nahestehende (bei Pflegegeld) oder ambulante Pflegedienste (bei Sachleistung). Beides lässt sich kombinieren.
5) Wie wird abgerechnet?
Pflegedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse bis zum Budget des Pflegegrads ab; Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen.
6) Was steht mir an Pflegeleistungen/Pflegegeld zu?
Die Höhe der Pflegeleistungen/ des Pflegegelds hängt vom Pflegegrad ab. Sie können beide Leistungen auch kombinieren: Wenn Sie einen Teil der Sachleistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie den Restbetrag als anteiliges Pflegegeld.
7) Abgrenzung zur Behandlungspflege?
Häusliche Pflege = Alltag, Betreuung, Haushalt. Behandlungspflege = ärztlich verordnete medizinische Maßnahmen (Krankenkasse).
Mehr Informationen finden Sie hier: PSG_Alle_Leistungen.pdf
Was ist Behandlungspflege?
Medizinisch verordnete Maßnahmen zu Hause: z. B. Verbandswechsel, Injektionen, Medikamentengaben nach Plan, Port-/PEG-Versorgung etc.
2) Wer verordnet und wer bezahlt?
Ihre Ärztin/Ihr Arzt verordnet; die Krankenkasse prüft/genehmigt und übernimmt die Kosten (mit gesetzlicher Zuzahlung).
3) Wer führt die Leistungen aus?
In der Regel ein ambulanter Pflegedienst mit Vertrag nach SGB V; unter Verantwortung von examinierten Pflegefachkräften.
4) Gibt es Zuzahlungen?
Ja: i. d. R. 10 € je Verordnung + 10 % der Kosten (max. 28 Tage pro Kalenderjahr). Befreiungen sind möglich. (Stand: 12.2025)
5) Wie lange gilt die Verordnung?
Immer befristet und abhängig von der medizinischen Notwendigkeit; Verlängerungen sind möglich.
6) Kann ich Behandlungspflege mit Pflegeleistungen kombinieren?
Ja. Behandlungspflege (Krankenkasse) kann parallel zur häuslichen Pflege/Grundpflege (Pflegekasse) laufen.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html)
Grundpflege sind körperbezogene Pflegemaßnahmen im Alltag (z. B. Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Typischerweise fallen darunter: Hilfe beim Waschen/An- und Auskleiden, Essen/Trinken, Bewegen/Transfers sowie weitere körperbezogene Unterstützung unter den Begriff.
Wer hat Anspruch – und wo stelle ich den Antrag?
Den Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegegrad 2-5) stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (auch formlos/telefonisch möglich).
Wer führt Grundpflege durch – und wie unterscheidet sie sich von Behandlungspflege?
Grundpflege leisten Angehörige (dann Pflegegeld) oder ambulante Pflegedienste (als Pflegesachleistung). Behandlungspflege (z. B. Verbände, Injektionen) muss medizinisch verordnet sein und durch qualifizierte Pflegefachkräfte erfolgen. Beides kann kombiniert werden.
Wer bezahlt – und wie wird abgerechnet?
Die Pflegekasse bezahlt Grundpflege als Pflegegeld oder als Pflegesachleistung bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (2-5). Bei Pflegegeld zahlt die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Bei Sachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab – bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads; Mehrkosten privat.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/ratgeber-pflege.html)
Habe ich Anspruch auf eine bezahlte Auszeit im Akutfall?
Ja. Bei einer plötzlich auftretenden Pflegesituation dürfen Sie bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit können Sie Pflegeunterstützungsgeld (begrenzter Lohnersatz) bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen. Eine ärztliche Bescheinigung kann seitens des Arbeitgebers verlangt werden.
Gibt es längere Freistellungen von der Arbeit?
Ja. Mit der Pflegezeit können Sie bis zu 6 Monate ganz oder teilweise freigestellt werden (bei Arbeitgebern >15 Beschäftigte). Mit der Familienpflegezeit können Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Wochenstunden reduzieren (bei Arbeitgebern >25 Beschäftigte). Während dieser Zeiten besteht besonderer Kündigungsschutz.
Wie bin ich während der Pflege sozial abgesichert (Rente, Unfall, Arbeitslosigkeit)?
Wenn Sie nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen (mind. 10 Std./Woche an 2 Tagen, Pflegegrad ≥2), zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge, Sie sind gesetzlich unfallversichert und unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.
An wen wende ich mich zuerst?
Erste Anlaufstellen sind die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (Beratung, Anträge) und der Pflegestützpunkt vor Ort. Dort erhalten Sie individuelle Unterstützung zu Leistungen, Anträgen und Organisation der Pflege.
(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/wie-wird-die-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-gefoerdert.html)
Für vorübergehende Situationen (z.B. Beinbruch) oder die Zeit bis zum Pflegegrad-Bescheid gibt es mehrere Wege – teils über die Krankenkasse (SGB V), teils über die Pflegekasse (SGB XI):
- Häusliche Krankenpflege (HKP): Auf ärztliche Verordnung kommen Pflegefachkräfte zu Ihnen nach Hause (z. B. Wund-/Medikamentenversorgung). Das ist eine Leistung der Krankenkasse – unabhängig vom Pflegegrad.
- Haushaltshilfe (SGB V): Wenn der Haushalt vorübergehend nicht geführt werden kann (z. B. nach Klinik/bei schwerer Krankheit), kann die Krankenkasse Haushaltshilfe bewilligen.
- Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V): Wenn die Anschlussversorgung nicht sofort organisiert werden kann, kann das Krankenhaus für bis zu 10 Tage je Behandlung weiter pflegen/versorgen, inkl. Entlassmanagement.
- Wichtig zum Antrag: Pflegeleistungen der Pflegekasse werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – stellen Sie den Antrag daher sofort (formlos möglich). Die Kasse hat in der Regel 25 Arbeitstage für Begutachtung/Bescheid.
Praktische Reihenfolge (kurz):
- Akut klären (Hausarzt/Klinik): HKP, Haushaltshilfe oder Übergangspflege möglich?
- Pflegegrad sofort beantragen (telefonisch/schriftlich bei der Pflegekasse).
- Überbrücken: ambulante Dienste/Angebote anfragen
- Pflegestützpunkt um Hilfe bei Auswahl/Anträgen bitten.
Mehr Informationen: Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe | BMG
Als Pflegeperson gelten Menschen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig (also nicht als Job) in deren häuslicher Umgebung unterstützen – meist Angehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn. Rechtsgrundlage ist § 19 SGB XI.
Wichtig zu wissen (Leistungen für Pflegepersonen):
- Für die soziale Absicherung (z. B. Rentenbeiträge durch die Pflegekasse) müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein: Pflege mind. 10 Std./Woche, verteilt auf mind. 2 Tage, in der Regel Pflegegrad 2–5, und eigene Erwerbsarbeit < 30 Std./Woche.
- Während der Pflegetätigkeit besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (z. B. auch auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person).
Für Planung, Finanzierung und Umsetzung von Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen gibt es vor Ort unabhängige Beratung:
1) Persönliche Beratung vor Ort
- Pflegestützpunkte beraten neutral und kostenfrei zu Bedarf, Zuschüssen und Anträgen für Linz/Asbach
- Landesberatungsstelle „Barrierefrei Bauen & Wohnen“ (Verbraucherzentrale RLP) – fachliche Wohnberatung, auch Sprechstunde in Neuwied (Termin nach Vereinbarung)
- GemeindeschwesterPlus: Berät vor Ort (Hausbesuche) und vernetzt
2) Finanzielle Förderung
- Pflegekasse: Bei den Pflegekassen kann man einen Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ beantragen. Dabei muss die Antragsstellung vor der Umsetzung erfolgen. (Mehr Informationen: BMG)
- Land RLP / ISB: Beratung zur Wohnraumförderung (z. B. Darlehen/Zuschüsse im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung); ISB-Beratungszentrum hilft bei Fragen.(Link: )
Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege – von Einmalhandschuhen bis zum Pflegebett. Beantragt werden sie bei der Pflegekasse. Pflegebedürfte (ab Pflegegrad 1), die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, haben einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Welche Arten gibt es und wer muss die Kosten tragen?
- Zum Verbrauch (monatlich wiederkehrend): z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen/Inkontinenzunterlagen, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen. Hier gibt es einen monatlichen Zuschuss (Pauschale) der Pflegekasse.
- Technische Pflegehilfsmittel: z. B. Pflegebett, Antirutsch-/Aufrichthilfen, Toilettenstuhl, Duschhocker, Antidekubitus-Matratze, Hausnotruf. Grundsätzlich muss hier mit einer Zuzahlung in Höhe von 10%, max. 25,-€ pro Hilfsmittel gerechnet werden.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?
- Pflegekasse kontaktieren (Pflegekasse Ihrer Krankenkasse).
- Antrag stellen (formlos oder Formular der Kasse).
- Belege beifügen (falls vorhanden): Empfehlung aus der Pflegebegutachtung/Pflegeberatung; ärztliche Verordnung ist meist nicht zwingend, kann aber helfen.
- Versorgung wählen: Lieferung über Vertragspartner der Kasse (z. B. Sanitätshaus) oder Kostenerstattung nach Absprache.
Tipp: Viele technische Pflegehilfsmittel werden leihweise überlassen (z.B. Pflegebett, Antidekubitus-Matratze). Dadurch kann man die Zuzahlung minimieren bzw. werden die Kosten oftmals komplett von der Pflegekasse übernommen. (Link: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home)
(Quelle: https://gesund.bund.de/pflegehilfsmittel?)
Wissen
Was sollte ich zur Aufnahme mitbringen?
Für eine geplante Aufnahme sollte an Folgendes gedacht werden:
- Einweisung/Überweisung durch den behandelnden Arzt
- elektronische Gesundheitskarte
- Personalausweis
- gfls. Medikationsplan/Allergiepass
- Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht (Kopie ausreichend)
- Persönliches: Hilfsmittel (Brille/Hörgerät), bequeme Kleidung, Pflegeartikel, Smartphone und Ladegeräte
Welche Kosten können entstehen?
Für gesetzlich Versicherte fällt bei stationärer Behandlung eine gesetzliche Zuzahlung pro Kalendertag an (Ausnahmen/Befreiungen sind möglich. Entsprechende Befreiungsnachweise sollten in Kopie mitgenommen und vorgelegt werden). Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer, Chefarztbehandlung) sind zusatzkostenpflichtig. Die Höhe der Kosten bei Privatversicherten hängt von dem entsprechend gültigen Tarif ab und sollte vorab mit dem Anbieter geklärt werden.
Im Zeitalter der Digitalisierung hat mittlerweile (fast) jeder Mensch zahlreiche Online-Zugänge und Konten, wie z.B. E-Mail-Konten, Vertragskonten (z. B. Strom, Telefon), Online-Bankpostfächer, Cloud-Accounts, Handy-Apps, Konten bei sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) etc. Es hilft, wenn eine vertrauenswürdige Person später weiß, welche digitalen Zugänge zu Ihnen gehören und wie diese verwaltet werden sollen.
1) Wer darf später etwas entscheiden oder einsehen?
Das bestimmen Sie: am besten mit einer Vorsorgevollmacht (Bevollmächtigte/Bevollmächtigter) und einem klaren Hinweis, wo die Zugänge hinterlegt sind (z. B. im Passwortmanager oder in einem versiegelten Umschlag).
2) Wie fange ich an – in drei kleinen Schritten?
- Liste schreiben: Notieren Sie Ihre wichtigsten Konten (E-Mail, Cloud, Handy-Vertrag, Strom, Krankenkasse-App …).
- Zugänge hinterlegen: Keine Passwörter in die Liste schreiben. Nur wo diese liegen (Passwortmanager / Notfallumschlag).
- Vertrauensperson benennen: Name + Telefon in der Kontaktliste vermerken. Kurz besprechen, wo Ordner und Umschlag zu finden sind.
3) Wo bewahre ich das auf?
- Zu Hause in einem Notfallordner (leicht auffindbar, nicht im Schließfach).
- Eine Kopie der Liste an die Bevollmächtigten.
4) Kann ich bei großen Anbietern etwas vorbereiten?
Ja, große Anbieter verfügen über solche Funktionalitäten (z.B. Google: „Inaktivitätsmanager“ – bestimmt, wer Daten erhält oder das Konto schließen darf; Apple: „Nachlasskontakt“ – eine Person, die auf Daten zugreifen darf; Facebook: „Nachlasskontakt“ oder Konto in den Gedenkzustand.)
Entsprechende Vordrucke für eine Übersicht finden Sie hier:
- Die Verbraucherzentrale: Musterbrief
- Betanet.de: vordruck-digitaler-nachlass.pdf
Wenn ein Elternteil durch Krankheit oder eine Krise plötzlich ausfällt, gerät der gewohnte Familienalltag schnell ins Wanken. In solchen Momenten ist es gut zu wissen, dass Sie nicht alles allein schultern müssen. In der Verbandsgemeinde gibt es verschiedene Wege und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, um eine Haushaltshilfe oder die notwendige Betreuung für Ihre Kinder zu organisieren, damit Sie die nötige Entlastung finden.
Ihre ersten Anlaufstellen in der Verbandsgemeinde
Bevor Sie sich mit Krankenkassen oder Ämtern auseinandersetzen, können Sie sich an unsere lokalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden. Sie beraten neutral, kostenfrei und mit Herz:
- Die Kümmerin der VG Linz: Sie ist Ihre zentrale Lotsin. Sie kennt die regionalen Angebote und hilft Ihnen dabei, schnell die richtigen Kontakte zu knüpfen und erste bürokratische Hürden zu nehmen.
- Das Team der Gemeindeschwesterplus: Erfahrene Berater für die häusliche Versorgungssituation unterstützten Sie dabei, Hilfen im Alltag zu koordinieren, damit das Leben zu Hause weiterlaufen kann.
Sofort-Betreuung sichern: Was ist jetzt zu tun?
- Netzwerk aktivieren: Fragen Sie kurzfristig Familie, Freund:innen oder Nachbar:innen an und informieren Sie die Kita/Schule.
- Bei akuter Not: Ist die Situation ernst (z. B. Klinikaufenthalt und keine Aufsicht möglich), kontaktieren Sie das Jugendamt (Kreis Neuwied). Hier erhalten Sie schnell Hilfen zur Erziehung – im Akutfall auch eine Bereitschaftspflege.
3. Haushalt und Alltag überbrücken (Krankenkasse)
- Haushaltshilfe (§ 38 SGB V): Wenn die haushaltsführende Person ausfällt und ein Kind unter 12 Jahren (oder mit Behinderung) im Haus lebt, finanziert die gesetzliche Krankenkasse oft eine Haushaltshilfe.
- Der Weg: Den Antrag stellen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse (ärztliche Bescheinigung erforderlich). Die lokalen Beratungsstellen helfen Ihnen bei Bedarf beim Ausfüllen.
4. Professionelle & langfristige Unterstützung
- Hilfen zur Erziehung: Über das Jugendamt können passgenaue Leistungen wie die sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehungsberatung in Anspruch genommen werden.
- Rechtliche Vorsorge: Falls die elterliche Sorge längerfristig nicht ausgeübt werden kann, beraten das Jugendamt und Vormundschaftsvereine zur Einrichtung einer Pflegschaft oder Vormundschaft.
6) Reden hilft – Anlaufstellen
- Jugendamt (Kreis Neuwied) – Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD); Telefon: 02631 803-0 (um Weiterleitung zum ASD bitten)
- Elterntelefon „Nummer gegen Kummer“: 0800 111 0550 (kostenfrei, anonym).
Mehr Informationen hier: https://www.familienportal.nrw/de/uvo/vereinbarkeit-umsetzen/ausfall-der-kinderbetreuung
Damit der Start zu Hause gut gelingt, nehmen Sie Arzt-/Entlassbrief mit und vereinbaren direkt einen Kontrolltermin. Lassen Sie Ihren Medikationsplan prüfen, Rezepte mitgeben und klären Sie Verordnungen (z. B. häusliche Krankenpflege, Physio/Ergo, Hilfsmittel). Holen Sie sich eine Wundpflege-Anleitung ein und notieren Sie Warnzeichen. Organisieren Sie Unterstützung zu Hause (Einkauf/Haushalt/Transport), klären Sie eAU/Reha und notieren Sie die Kontaktdaten der Station. Das Entlassmanagement im Krankenhaus unterstützt Sie bei der Organisation.
Um in Ruhe alle Punkte zu bedenken, nutzen Sie die Checkliste "Krankenhausentlassung" (PDF) zum Download (Downloadfunktion PDF)
Mutterschutz: Welche Fristen gelten?
Die Schutzfristen liegen 6 Wochen vor dem errechneten Termin und 8 Wochen nach der Geburt (länger bei Früh-/Mehrlingsgeburten). Vor der Geburt dürfen Sie auf eigenen Wunsch weiterarbeiten (relatives Verbot); nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Mehr Informationen hier
Elterngeld: Wieviel kann ich bekommen – und was ist ElterngeldPlus?
Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens nach der Geburt. ElterngeldPlus kann sich besonders lohnen, wenn Sie früh in Teilzeit einsteigen: Es läuft länger, ist pro Monat aber geringer. Mehr Information hier
Elternzeit: Was sollte ich wissen?
Bis zu 3 Jahre pro Elternteil, Rückkehrrecht und besonderer Kündigungsschutz. Eine Aufteilung in bis zu drei Abschnitte und Teilzeit bis 32 Std./Woche ist grundsätzlich während der Elternzeit möglich. Details finden Sie hier
Kindergeld: Wie beantrage ich es?
Bei der Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit) – online möglich. Mit der BundID kann dies sogar komplett digital erfolgen. Infos, Anspruch & Online-Antrag finden Sie hier.
Geburtsurkunde/Standesamt: Welche Fristen gelten?
Die Geburt muss innerhalb von 1 Woche beim Standesamt des Geburtsorts angezeigt werden (oft übernimmt die Klinik die Anzeige). Mehr Informationen hier
Kurz & wichtig – was kann ich heute sofort tun?
- Viel trinken: über den Tag verteilt ca. 2–3 Liter (Wasser, ungesüßte Tees, Saftschorlen). Bei Herz-/Nierenerkrankungen Trinkmenge mit der Ärztin/dem Arzt abstimmen.
- Kühlen & leicht essen: lauwarm duschen, kühle Tücher/Arm-Fußbäder; leichte, kleine Mahlzeiten und wenig bis keinen Alkohol trinken.
- Hitze meiden: Anstrengung/Sport in die Morgen-/Abendstunden legen, Schatten aufsuchen, luftige, helle Kleidung tragen.
- Wohnräume kühl halten: früh/abends lüften, tagsüber abdunkeln.
- Auf andere achten: besonders alleinlebende Ältere und Pflegebedürftige.
Woran erkenne ich einen Notfall – und was tun?
Warnzeichen: Verwirrtheit, Bewusstseinstrübung/-verlust, hohe Körpertemperatur, Krampfanfälle, starker Kreislaufkollaps. Sofort 112 anrufen, in den Schatten/kühlen Raum bringen, Kleidung lockern, mit feuchten Tüchern kühlen; keine Getränke geben, wenn das Bewusstsein getrübt ist. (Quelle: https://gesund.bund.de/hitze-und-gesundheit)
Mehr Informationen zum Verhalten bei Hitze finden Sie hier
Aktuelle Hitzewarnungen des DWD finden Sie hier
Wann mitteilen?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die Schwangerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen. Das Mutterschutzgesetz(MuSchG) sagt nur, Sie sollen Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag mitteilen, sobald Sie selbst davon wissen. Viele Frauen warten aus persönlichen Gründen bis nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Warum früh Bescheid sagen sinnvoll ist:
Schutzrechte aktivieren: Nur wenn die Schwangerschaft bekannt ist, greift der besondere Kündigungsschutz sowie das Verbot von Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit
Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Ihr Arbeitsplatz sicher ist und ihn gegebenenfalls anpassen
Gesundheitsschutz: . Gerade wenn in Ihrem Beruf besondere Risiken bestehen (z. B. schwere körperliche Arbeit, Gefahrstoffe, Infektionsrisiko, Nachtarbeit), ist eine frühe Mitteilung empfehlenswert
Form: Hierfür reicht eine formlose Mitteilung (mündlich, per EMail, Brief) aus
(Quelle: Familienportal des Bundesfamilienministeriums)
Digitale Barrierefreiheit heißt: Websites, Apps und digitale Inhalte sind für alle nutzbar – unabhängig von Sehen, Hören, Motorik, Sprache oder Technik-Erfahrung. Das ermöglicht digitale Teilhabe zum Beispiel: online Ämter nutzen, einkaufen, lernen, arbeiten, Kontakt halten. Praktisch heißt das: Die Anwendung sollte für die Nutzenden leicht zu bedienen sein, Inhalte sollten erkennbar (Kontrast, Schriften, Bilder) dargestellt und Texte sowie Buttons möglichst verständlich formuliert (sprechende Linktexte, hilfreiche Fehlermeldungen) sein.
Für wen ist Barrierefreiheit Pflicht?
- Öffentliche Stellen (Verwaltung, Behörden): müssen Websites, Apps, Intranets und E-Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten und eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ inkl. Feedback-Möglichkeit bereitstellen
- Viele private Produkte & Dienste: Seit Juni 2025 gelten gelten die Barrierefreiheits-Pflichten (nach dem BFSG), auch für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen im Verbraucherbereich.
Wie melde ich eine digitale Barriere?
Auf der jeweiligen Website oder App die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffnen und den Feedback-Kontakt nutzen.
(Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit+2Gesetze im Internet+2)
Der Bürgerfahrdienst ist kostenlos und richtet sich insbesondere an ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität, für die die Nutzung des ÖPNVs oder des Taxis nicht (mehr) möglich ist und die keine eigene Fahrmöglichkeiten haben, um Einrichtungen des täglichen Lebens aufzusuchen. Das sind z.B.:
- Krankenfahrten zur medizinischen und diagnostischen Behandlung
(z.B. Arztpraxen, Physiotherapeuten, Apotheken usw.) - Fahrten zu Einkaufsmärkten
- Fahrten zu Veranstaltungen zur Kommunikation
Wie melde ich eine Fahrt beim Bürgerfahrdienst an?
Die Fahrt wird telefonisch bei der Verbandsgemeindeverwaltung angemeldet: Tel: 02644 5601-333.
Die Anmeldung ist möglich: Montags und Mittwochs, 10:00–12:00 Uhr.
Die Fahrzeiten des Dienstes (ehrenamtlich) sind u. a.: Mo–Do vormittags (8.15-12 Uhr), zusätzlich Donnerstags auch Nachmittags (14-18 Uhr). (Quelle: Verbandsgemeinde Linz am Rhein)
Mit dem Anrufsammeltaxi (AST) sind Sie auch dann mobil, wenn der öffentliche Bus nicht mehr fährt.
Wie funktioniert AST?
Das AST ist ein Service der Ortsgemeinden / Stadt Linz und den örtlichen Taxiunternehmen. Ein Taxi nach Fahrplan, dass Sie mit anderen Fahrgästen teilen und Sie schnell und günstig bis zu Ihrem gewünschten Fahrziel und bequem bis zur AST-Anfahrtsstelle zurück bringt.
Bestellen: Bitte melden Sie Ihren Fahrtwunsch bei der für Sie zuständigen AST-Zentrale so bald wie möglich an, jedoch spätestens 30 Minuten vor der gewünschten Abfahrtszeit. Kommen Sie bitte pünktlich zur vereinbarten AST-Abfahrtsstelle. Ihr Anruf-Sammel-Taxi erkennen Sie am deutlich sichtbaren AST-Zeichen. Vom Fahrer erhalten Sie den Fahrschein.
Rufnummern der AST-Zentralen:
Linz am Rhein: Telefonfunktion 02644 2255
Bad Honnef: Telefonfunktion 02224 969797
Tipp: Deutschlandticket + Fähre Linz ohne Zusatzkosten
Wenn Sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs sind, wird auf der Rheinfähre Linz–Remagen das Deutschlandticket anerkannt – Sie können die Fähre dann ohne Zusatzkosten nutzen. Wichtig: Das gilt nicht für die Mitnahme bzw. Nutzung eines Kraftfahrzeugs auf der Fähre. (Quelle: rheinfaehre-linz-remagen.de)
Das Babysitter-Diplom (oft auch Babysitter-Führerschein genannt) ist eine Basisqualifikation für Jugendliche und Erwachsene. Es vermittelt Sicherheit im Umgang mit Kindern und dient Eltern als wichtiger Qualitätsnachweis bei der Auswahl einer Betreuungsperson. Die Zertifikate werden dabei in der Regel bundesweit als Qualitätsnachweis anerkannt.
- Inhalte:
- Grundlagen der Säuglingspflege und Ernährung
- Spielpädagogik und altersgerechte Beschäftigung
- Rechte und Pflichten (Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz)
- Verhalten in Notfällen & Erste Hilfe am Kind
Anbieter & Links
DRK Kreisverband Neuwied: Der zuständige Kreisverband für Linz
DRK Rhein-Sieg (Bad Honnef): In der Nähe von Linz
Soziale Gemeinschaft
Idee: Sie bekommen Geld statt Sachleistungen und organisieren die Hilfe selbst (z. B. Assistenzkräfte, Begleitung, Fahrdienste). Das ist ein Rechtsanspruch. Die Budgethöhe richtet sich nach Ihrem individuell festgestellten Bedarf und soll die nötigen Hilfen in Qualität und Umfang abdecken. In der Regel darf sie die Kosten der vergleichbaren Sachleistungen nicht überschreiten.
So gehen Sie vor:
- Bedarf klären (kurz notieren: Wobei brauchen Sie Unterstützung? Wie oft?).
- Antrag stellen beim zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Eingliederungshilfe, DRV, Agentur für Arbeit, Krankenkasse). Ein formloser Antrag genügt zunächst.
- Zielvereinbarung mit Träger treffen: Welche Leistungen, in welchem Umfang, mit welchem Budget – und wie erfolgt der Nachweis.
- Start & Nachweise: Sie wählen Anbieter/Assistenz selbst und reichen vereinbarte Belege ein.
Gut zu wissen: Die EUTB (Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) hilft, wer zuständig ist, und bereitet die Zielvereinbarung mit Ihnen vor – inkl. Formulierungen zu Zielen, Qualität und Nachweisen.
(Quelle: Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozial-gesetzbuch – SGB IX §29 SGB IXPersönliches Budget)
Diese Budgets sollen Ihnen Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt öffnen:
- Budget für Arbeit: Zuschuss an den Arbeitgeber + notwendige Assistenz/Jobcoaching – Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen; Einstieg/Wechsel in reguläre Beschäftigung.
- Budget für Ausbildung: Unterstützung für eine betriebliche Ausbildung (z. B. Begleitung/Assistenz); zuständig kann u. a. die Agentur für Arbeit sein.
So starten Sie regional:
- Agentur für Arbeit Neuwied – Reha/SB-Team & Termine: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/neuwied
- DRV Beratung Andernach – Fragen zu Reha/Teilhabe am Arbeitsleben: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Standorte/AB-Stellen/Traeger/RheinlandPfalz/AuB-Stelle-Andernach.html
EUTB Neuwied – unabhängige Klärung, welche Option passt: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/eutb-neuwied
Ein Hilfsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl, ein Hörgerät oder ein Pflegebett, erleichtert Ihren Alltag und gleicht eine Beeinträchtigung aus.
1. Wer ist zuständig für die Kosten?
Die Kosten werden meist von der Krankenkasse oder der Pflegekasse übernommen. Die Zuständigkeit hängt vom Zweck des Hilfsmittels ab:
- Krankenkasse: Zahlt, wenn das Ziel ist, eine Behinderung auszugleichen oder eine Krankheit zu lindern (z. B. Prothesen, Hörgeräte, Rollstühle)
- Pflegekasse: Zahlt Pflegehilfsmittel, wenn eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (mindestens Pflegegrad 1) vorliegt (z. B. Pflegebett, Hausnotruf, Verbrauchsartikel)
- Andere Stellen: Wenn das Hilfsmittel direkt am Arbeitsplatz benötigt wird, kann das Integrationsamt oder die Rentenversicherung zuständig sein
Tipp: Wenn Sie nicht sicher sind, stellen Sie den Antrag immer zuerst bei der Kranken- oder Pflegekasse. Diese muss den Antrag dann an die korrekte Stelle weiterleiten.
2. Beantragung
So stellen Sie den Antrag richtig, damit es schnell geht und Sie die Zusage erhalten:
- Schritt 1: Ärztliche Verordnung (Rezept von Hausarzt oder Facharzt)
- Schritt 2: Kostenvoranschlag einholen (durch Sanitätshaus oder Fachhändler)
- Schritt 3: Bei der zuständigen Kasse (Kranken- oder Pflegekasse)einreichen
Warten Sie die schriftliche Zusage ab, bevor Sie das Hilfsmittel bestellen oder annehmen.
Mehr Informationen zu den Hilfsmitteln finden Sie hier: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
Kurz gesagt: Unterstützung, damit Sie selbstbestimmt leben, lernen und arbeiten können. Typische Bereiche:
- Medizinische Rehabilitation: z. B. Therapien, Hilfsmittel.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen, Qualifizierung/Umschulung, Arbeitsplatzanpassung.
- Teilhabe an Bildung: Assistenz in Schule/Ausbildung/Studium (z. B. Schul-/Studienassistenz).
- Soziale Teilhabe im Alltag: Assistenz zu Hause/unterwegs, Wohn- und Mobilitätshilfen, Kommunikation, Freizeit und Gemeinschaft.
Wichtig: Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) stärkt Ihre Rechte, sorgt für eine bedarfsgerechte Planung (Teilhabeplan) und bessere Koordination zwischen den Leistungsträgern.
Nächster Schritt: Lassen Sie sich unabhängig beraten (z.B. vom EUTB oder der Eingliederungshilfe) und klären Sie mit dem zuständigen Träger, was zu Ihrem Bedarf passt.
(Quelle: Bundesteilhabegesetz - BMAS)
Kurz gesagt: Sie haben Anspruch, wenn bei Ihnen
- eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt und
- dadurch Ihre Teilhabe am Alltag, Lernen, Arbeiten oder Zusammenleben spürbar eingeschränkt ist.
Das kann körperlich, geistig, seelisch oder eine Sinnesbeeinträchtigung sein.
Wichtig: Es geht um Ihren individuellen Bedarf – nicht nur um einen Ausweis. Ein Schwerbehindertenausweis (GdB ≥ 50) kann hilfreich sein, ist aber nicht in jedem Fall Voraussetzung. Im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens wird gemeinsam geklärt, welche Unterstützung Sie konkret brauchen (z. B. Assistenz im Alltag, Hilfsmittel, Teilhabe am Arbeitsleben, Bildung).
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich unabhängig beraten (EUTB) und stellen Sie – wenn passend – einen formlosen Antrag beim zuständigen Reha-Träger (z. B. Eingliederungshilfe/Sozialamt, DRV, Agentur für Arbeit, Krankenkasse).
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html)
Gesundheitsakteure
Bei vielen Erkrankungen gibt es mehrere Behandlungsmöglichkeiten. Nicht jede passt für jede Person – jede Option hat Vor- und Nachteile. Entscheidend ist, was zu Ihrer Situation, Ihren Wünschen und Lebensumständen passt. Eine zweite ärztliche Einschätzung kann Ihnen Sicherheit geben und die Entscheidung erleichtern.
Für bestimmte, planbare (nicht eilige) Operationen gibt es ein gesetzlich geregeltes Zweitmeinungsverfahren. Wird Ihnen eine solche Operation empfohlen, muss Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt Sie auf Ihr Recht hinweisen, kostenfrei eine unabhängige Zweitmeinung einzuholen – bevor Sie sich entscheiden.
Wie Sie konkret vorgehen und welche spezialisierten Ärztinnen und Ärzte dafür infrage kommen, erfahren Sie hier (Link: https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html)
Durch eine Schwangerschaft können sich hormonell bedingte Veränderungen negativ auf die Zahn- und Mundgesundheit auswirken. Das Zahnfleisch wird stärker duchblutet und weicher, was Bakterien das Eindringen erleichtert. Unbehandelte Entzündungen und kranke Zähne können negative Folgen für den Schwangerschaftsverlauf haben.
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen daher sowohl die Kosten für die regulären Vorsorgeuntersuchungen als auch für ein spezielles zahnärztliches Beratungsgespräch.
(Quelle: ZKN-Zahngesundheit in der Schwangerschaft und Gesundbund.de)